tcs international trading gmbh
Wolfgang Li-Pentzek
Dreischeibenhaus
40211 Düsseldorf
Kontakt
Telefon: 0049 163 4383353
Telefax:
E-Mail: wolfgang@tcs-eu.com
Registereintrag
Eintragung im Handelsregister Düsseldorf HRB 81503
UST ID-Nr. DE 314273605
Steuer Nr. 106/5727/2756
Headoffice
tcs international trading co ltd
Registergericht: Tianjin, China
Link zur Online Streitschlichtung-Plattform
www.ec.europa.eu/consumers/odr
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufsbedingungen
1. Abschluß:
Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich auf Grund der nachstehenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragabschluß widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware gelten unsere allge-meinen Verkaufsbedingungen als angenommen. Abschlüsse und Vereinbarungen – insbesondere soweit sie diese Bedingugen abändern – werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich.
2. Preisstellung:
Alle Preise verstehen sich ab Werk oder bei Lieferung vom Lager ab Lager, ausschließlich der Kosten für etwaige Verpackung. Wir berechnen die im Zeitpunkt der Lieferung veröffentlichten Preise; soweit Preise nicht veröffentlicht werden, gelten die Marktpreise im Zeitpunkt der Lieferung als vereinbart. Für die Berechnung ist die beim Lieferwerk bzw. in unserem Lager festgestellte Stückzahl oder das beim Lieferwerk bzw. in unserem Lager festgestellte Gewicht maßgebend.
Verpackung wird gesondert berechnet und bei frachtfreier Rücksendung in einwandfreiem Zustand mit 2/3 des berechneten Wertes gutgeschrieben.
3. Lieferfrist und Liefertermin:
Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage unserer Bestellungsannahme, jedoch nicht vor völliger Darstellung aller Ausführungseinzelheiten. Lieferfrist und Liefertermin gelten mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn uns die Absendung ohne unser Verschulden unmöglich ist. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluß in Verzug ist. Dies gilt sinngemäß für einen Liefertermin. Falls wir selbst in Verzug geraten, muß der Käufer uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Abschluß soweit zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist. Schadenersatzansprüche aus Nichteinhaltung von Lieferfrist oder Liefertermin sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angesteller.
4. Lieferungsbehinderung:
Ereignisse höherer Gewalt sowie Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrage zurückzutreten.Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns selbst oder einem Unterlieferer eintreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten.
5. Abnahme und Prüfung:
Falls für die gelieferten Erzeugnisse eine Prüfung oder Abnahme vereinbart ist, hat sie beim Lieferwerk zu erfolgen. Die Ware gilt mit der Absendung als in jeder Hinsicht vertragsmäßig ge-liefert, wenn der Käufer die Ware abgenommen hat oder die vereinbarte Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vornimmt.
6. Fortlaufende Auslieferung:
Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslie-ferung sind uns Abrufe und Sorteneinstellungen rechtzeitig aufzugeben, die Gesamtmenge muß binnen der Vertragslaufzeit eingeteilt und abge-rufen werden. Erfüllt der Käufer diese Verpflichtung nicht, so sind wir nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
7. Versand:
Sofern nicht anders handelsüblich oder vereinbart ist, wird die Ware unverpackt geliefert.Beförderungs- und Schutzmittel, die ebenso wie die Kosten für gedeckte und Spezialwagen besonders berechnet werden, sowie den
Versandweg können wir unter Ausschluß jeder Haftung auswählen. Der Haftungsauschluß gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des In-habers oder leitender Angestellter. Zum vereinbarten Termin versandfertig gemeldete Ware muß sofort abgerufen werden, andernfalls oder bei Unmöglichkeit der Versendung sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab-Werk oder ab-Lager geliefert zu berechnen.
8. Gefahrenübergang:
Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder des Lagers geht die Gefahr – einschließlich eine Beschlagnahme – in jedem Falle – z.B. auch bei fob- und cif-Geschäften – auf den Käufer über.
9. Eigentumsvorbehalt:
Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Be- und Verarbeitungerfolgen für uns unter Ausschluß des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache in dem Verhältnis zu, in dem sie zueinander stehen: unser Rechnungswert unserer für die hergestellte Sache verwendeten Vorbehaltsware zu der Summe sämtlicher Rechnungswerte aller bei der Herstellung verwendeten Waren einschließlich der Aufwendungen für deren Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung.Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr,
zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und so lange er nicht im Verzuge ist, veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß den Absätzen 4 bis 7 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird.Für den Fall, daß die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren veräußert wird, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes unserer jeweils veräußerten Vorbehaltsware.Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, insbesondere nach Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung nur in Höhe unseres Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk-oder Werklieferungsvertrages angewandt, so wird die Forderung aus dem Werk-oder Werklieferungsvertrages in gleichem Umfange an uns abgetreten, wie es in Absatz 4-6 bestimmt ist. Der Käufer ist berechigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen; wir werden jedoch von dem Widerrufsrecht nur in den in Ziffer 13 Absatz 2 genannten Fällen Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muß uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
10. Mängel/Lieferung nicht vertragsmäßiger Ware:
Mängelrügen hat der Käufer innerhalb 14 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu erheben. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht endeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung, spätestens aber sechs Monate nach Empfang der Ware, zu rügen.Mangelhafte Ware nehmen wir zurück und ersetzen sie durch einwand-freie Ware. Stattdessen können wir den Minderwert ersetzen. Alle anderen Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund und auch für solche Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen; dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angesteller – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluß gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.Stellt uns der Käufer auf Verlangen nicht Proben des beanstandeten Materials unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche. Mängelansprüche verjähren spätestens einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware.
11. Mehr-oder Minderlieferung:
Diese sind zulässig, es sei denn, die Abweichungen von Mengen oder Gewicht überschreiten den handelsüblichen Umfang.
12. Teillieferung:
Teillieferungen sind zulässig; jede Teillieferung gilt als selbstständiges Geschäft.
13. Zahlung:
Falls nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungsbeträge innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum bei uns eingehend ohne je-den Abzug in bar fällig. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Bestellers ist für alle denkbaren Fälle ausgeschlossen, es sei denn die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Wechsel nehmen wir nur auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehallich des Eingangs und mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen in Höhe von 8 v. H. über dem jeweiligen Basissatz der Deutschen Bundesbank bzw. dem entsprechenden (Refinanzierungs-) zinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet.Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns nach dem jeweiligen Abschluß Umstände bekannt werden, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Ferner sind wir in einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Abschluß zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen. Wir können außerdem bei berechtigtem Grund die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Käufers verlangen und die Einziehungs-ermächtigung gemäß Ziffer 9 Abs. 6 widerrufen.Der Lieferant ist berechtigt, seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.Für Lieferungen und Leistungen an Besteller im Ausland gilt als aus-drücklich vereinbart, dass alle Kosten der Rechtsverfolgung durch den Lieferanten im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche, zu Lasten des Bestellers gehen.
14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht:
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist unser Niederlassungsort, und zwar auch für Klagen im Wechsel-und Scheckprozeß. Wir sind auch berechtigt, den Kunden an jedem anderen begründeten Gerichtsstand zu verklagen. In jedem Falle gilt das am Erfüllungsort gemäß dieser Ziffer geltende Recht. Die Bestimmungen des HGB über Handelsgeschäfte unter Vollkaufleuten gelten auch als vereinbart, wenn der Käufer nicht Vollkaufmann i. S. des HGB ist.
Das Vertragsverhältnis unterliegt für beide Teile ausschließlich dem deutschen Recht.Sollte eine Bestimmung dieser Bedingung unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ dadurch nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, für diesen Fall eine Regelung zu treffen, die der unwirksamen Bestimmung und dem wirtschaftlichen Erfolg gleich oder möglichst nahe kommt. „Allgemeine Verkaufsbedingungen“
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