tcs international trading gmbh

Wolfgang Li-Pentzek
Stresemannplatz 4
40210 Düsseldorf

Kontakt

Telefon: 0049 (0)211 26150292

Telefax:

E-Mail: wolfgang@tcsinternationaltrading.com

Registereintrag

Eintragung im Handelsregister Düsseldorf HRB 81503

UST ID-Nr. DE 314273605

Steuer Nr. 106/5727/2756

Headoffice

tcs international trading co ltd
Registergericht: Tianjin, China

Link zur Online Streitschlichtung-Plattform

www.ec.europa.eu/consumers/odr

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen

1.  Abschluß:
Unsere  Lieferungen  erfolgen  ausschließlich  auf  Grund  der  nachstehenden  Bedingungen.  Einkaufsbedingungen  des  Käufers  wird  hiermit  ausdrücklich  widersprochen.  Sie  verpflichten  uns  auch  dann  nicht,  wenn  wir  nicht  noch  einmal    bei  Vertragabschluß  widersprechen.  Spätestens  mit  der  Entgegennahme  unserer  Ware  gelten  unsere  allge-meinen  Verkaufsbedingungen  als  angenommen.  Abschlüsse  und  Vereinbarungen  –  insbesondere  soweit  sie  diese  Bedingugen  abändern  – werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich.

2.  Preisstellung:
Alle Preise verstehen sich ab Werk oder bei Lieferung vom Lager ab Lager, ausschließlich der Kosten für etwaige Verpackung. Wir berechnen die im Zeitpunkt der Lieferung veröffentlichten Preise; soweit Preise  nicht  veröffentlicht  werden,  gelten  die  Marktpreise  im  Zeitpunkt  der Lieferung als vereinbart. Für die Berechnung ist die beim Lieferwerk bzw. in unserem Lager festgestellte Stückzahl oder das beim Lieferwerk bzw. in unserem Lager festgestellte Gewicht maßgebend.
Verpackung wird gesondert berechnet und bei frachtfreier Rücksendung in einwandfreiem Zustand mit 2/3 des berechneten Wertes gutgeschrieben.

3.    Lieferfrist und Liefertermin:
 Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage unserer Bestellungsannahme, jedoch nicht vor völliger Darstellung aller Ausführungseinzelheiten. Lieferfrist und Liefertermin gelten mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn uns die Absendung  ohne  unser  Verschulden  unmöglich  ist.  Die  vereinbarte  Lieferfrist  verlängert  sich  –  unbeschadet  unserer  Rechte  aus  Verzug  des  Käufers  – um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluß in Verzug ist. Dies gilt sinngemäß für einen Liefertermin. Falls wir selbst in Verzug geraten, muß der Käufer uns  eine  angemessene  Nachfrist  setzen.  Nach  Ablauf  dieser  Nachfrist  kann er vom Abschluß soweit zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist. Schadenersatzansprüche aus Nichteinhaltung  von  Lieferfrist  oder  Liefertermin  sind  ausgeschlossen.  Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angesteller.

4.  Lieferungsbehinderung:
 Ereignisse höherer Gewalt sowie Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrage zurückzutreten.Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei  uns  selbst  oder  einem  Unterlieferer  eintreten.  Der  Käufer  kann  von  uns  die  Erklärung  verlangen,  ob  wir  zurücktreten  oder  innerhalb  angemessener  Frist  liefern  wollen.  Erklären  wir  uns  nicht,  kann  der  Käufer  zurücktreten.

5.    Abnahme und Prüfung:
 Falls für die gelieferten Erzeugnisse eine Prüfung oder Abnahme vereinbart ist, hat sie beim Lieferwerk zu erfolgen. Die Ware gilt mit der Absendung als in jeder Hinsicht vertragsmäßig ge-liefert, wenn der Käufer die Ware abgenommen hat oder die vereinbarte Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vornimmt.

6.  Fortlaufende  Auslieferung:
  Bei  Abschlüssen  mit  fortlaufender  Auslie-ferung sind uns Abrufe und Sorteneinstellungen rechtzeitig aufzugeben, die Gesamtmenge muß binnen der Vertragslaufzeit eingeteilt und abge-rufen  werden.  Erfüllt  der  Käufer  diese  Verpflichtung nicht,  so  sind  wir  nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

7.  Versand:
 Sofern nicht anders handelsüblich oder vereinbart ist, wird die Ware unverpackt geliefert.Beförderungs-  und  Schutzmittel,  die  ebenso  wie  die  Kosten  für  gedeckte  und  Spezialwagen  besonders  berechnet  werden,  sowie  den  
Versandweg können wir unter Ausschluß jeder Haftung auswählen. Der Haftungsauschluß gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des In-habers oder leitender Angestellter. Zum vereinbarten Termin versandfertig gemeldete Ware muß sofort abgerufen werden, andernfalls oder bei Unmöglichkeit  der  Versendung  sind  wir  berechtigt,  sie  auf  Kosten  und  Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab-Werk oder ab-Lager geliefert zu berechnen.

8.  Gefahrenübergang:
 Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder des Lagers geht  die  Gefahr  –  einschließlich  eine  Beschlagnahme  –  in  jedem  Falle  – z.B. auch bei fob- und cif-Geschäften – auf den Käufer über.

9.  Eigentumsvorbehalt:
   Unsere   Lieferungen   bleiben   bis   zur   Zahlung   unserer  sämtlichen  Forderungen,  gleich  aus  welchem  Rechtsgrunde,  unser  Eigentum,  auch  wenn  Zahlungen  für  besonders  bezeichnete  Forderungen  geleistet  werden.  Bei  laufender  Rechnung  gilt  das  vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Be- und Verarbeitungerfolgen für uns unter Ausschluß des Eigentumserwerbs nach §   950  BGB,  ohne  uns  zu  verpflichten.  Die  verarbeitete  Ware  dient  zu  unserer  Sicherung  in  Höhe  des  Rechnungswertes  der  Vorbehaltsware.  Bei  Verarbeitung  mit  anderen  nicht  uns  gehörenden  Waren  durch  den  Käufer steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache in dem Verhältnis zu, in dem sie zueinander stehen: unser Rechnungswert unserer für  die  hergestellte  Sache  verwendeten  Vorbehaltsware  zu  der  Summe  sämtlicher Rechnungswerte aller bei der Herstellung verwendeten Waren einschließlich der Aufwendungen für deren Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung.Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr,
zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und so lange er nicht im Verzuge ist, veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Forderung aus der Weiterveräußerung  gemäß  den  Absätzen  4  bis  7  auf  uns  übergeht.  Zu  anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware  werden  bereits  jetzt  an  uns  abgetreten,  und zwar  gleich,  ob  die  Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird.Für den Fall, daß die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren veräußert wird, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes unserer jeweils veräußerten Vorbehaltsware.Wird  die  Vorbehaltsware  nach  Verarbeitung,  insbesondere  nach  Verarbeitung  mit  anderen,  nicht  uns  gehörenden  Waren  weiterveräußert,  so  gilt  die  Abtretung  nur  in  Höhe  unseres  Miteigentumsanteils  an  der  veräußerten Sache. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk-oder  Werklieferungsvertrages  angewandt,  so  wird  die  Forderung  aus  dem  Werk-oder  Werklieferungsvertrages  in  gleichem  Umfange  an  uns abgetreten, wie es in Absatz 4-6 bestimmt ist. Der Käufer ist berechigt,  Forderungen  aus  der  Weiterveräußerung  bis  zu  unserem  jederzeit  zulässigen Widerruf einzuziehen; wir werden jedoch von dem Widerrufsrecht  nur  in  den  in  Ziffer  13  Absatz  2  genannten  Fällen  Gebrauch  machen. Zur Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Fall befugt. Auf  unser  Verlangen  ist  er  verpflichtet,  seine  Abnehmer  von  der  Abtretung  an  uns  zu  unterrichten  und  uns  die  zur  Einziehung  erforderlichen  Auskünfte und Unterlagen zu geben.Übersteigt  der  Wert  der  für  uns  bestehenden  Sicherheiten  unsere  Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.Von  einer  Pfändung  oder  einer  anderen  Beeinträchtigung  durch  Dritte  muß uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.

10.  Mängel/Lieferung nicht vertragsmäßiger Ware:
 Mängelrügen hat der Käufer innerhalb 14 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu erheben. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht endeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung  unter  sofortiger  Einstellung  etwaiger  Bearbeitung,  spätestens aber sechs Monate nach Empfang der Ware, zu rügen.Mangelhafte Ware nehmen wir zurück und ersetzen sie durch einwand-freie Ware. Stattdessen können wir den Minderwert ersetzen. Alle anderen  Ansprüche,  gleich  aus  welchem  Rechtsgrund  und  auch  für  solche  Schäden,  die  nicht  an  der  Ware  selbst  entstanden  sind,  sind  ausgeschlossen;  dieser  Haftungsausschluß  gilt  nicht  bei  Vorsatz,  bei  grober  Fahrlässigkeit  des  Inhabers  oder  leitender  Angestellter,  sowie  bei  schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angesteller  –  nur  für  den  vertragstypischen,  vernünftigerweise  vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluß gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.Stellt  uns  der  Käufer  auf  Verlangen  nicht  Proben  des  beanstandeten  Materials  unverzüglich  zur  Verfügung,  entfallen  alle  Mängelansprüche.  Mängelansprüche  verjähren  spätestens  einen  Monat  nach  schriftlicher  Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware.

11.  Mehr-oder Minderlieferung:
 Diese sind zulässig, es sei denn, die Abweichungen  von  Mengen  oder  Gewicht  überschreiten  den  handelsüblichen Umfang.

12.  Teillieferung:
  Teillieferungen  sind  zulässig;  jede  Teillieferung  gilt  als  selbstständiges Geschäft.

13.  Zahlung:
  Falls  nicht  anders  vereinbart,  sind  unsere  Rechnungsbeträge  innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum bei uns eingehend ohne je-den Abzug in bar fällig. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Bestellers ist für alle denkbaren Fälle ausgeschlossen, es sei denn die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Wechsel nehmen wir nur auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber an.  Gutschriften  über  Wechsel  und  Schecks  erfolgen  vorbehallich  des  Eingangs und mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen in Höhe von 8 v. H. über dem jeweiligen Basissatz der Deutschen Bundesbank bzw. dem entsprechenden (Refinanzierungs-) zinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet.Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener  und  gutgeschriebener  Wechsel  sofort  fällig,  wenn  die  Zahlungsbedingungen  nicht  eingehalten  oder  uns  nach  dem  jeweiligen  Abschluß Umstände bekannt werden, die nach unserer Ansicht geeignet sind,  die  Kreditwürdigkeit  des  Käufers  zu  mindern.  Ferner  sind  wir  in  einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Abschluß zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz  zu  verlangen.  Wir  können  außerdem  bei  berechtigtem  Grund  die  Weiterveräußerung  der  unter  Eigentumsvorbehalt  gelieferten  Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Käufers verlangen und die Einziehungs-ermächtigung gemäß Ziffer 9 Abs. 6 widerrufen.Der  Lieferant  ist  berechtigt,  seine  Forderungen  aus  Lieferungen  und  Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.Für  Lieferungen  und  Leistungen  an  Besteller  im  Ausland  gilt  als  aus-drücklich  vereinbart,  dass  alle  Kosten  der  Rechtsverfolgung  durch  den  Lieferanten  im  Falle  des  Zahlungsverzuges  des  Bestellers,  sowohl  gerichtliche als auch außergerichtliche, zu Lasten des Bestellers gehen.

14.   Erfüllungsort,  Gerichtsstand,  anzuwendendes  Recht:
 Erfüllungsort  und  Gerichtsstand  für  beide  Vertragsteile  ist  unser  Niederlassungsort,  und zwar auch für Klagen im Wechsel-und Scheckprozeß. Wir sind auch berechtigt,  den  Kunden  an  jedem  anderen  begründeten  Gerichtsstand  zu verklagen. In jedem Falle gilt das am Erfüllungsort gemäß dieser Ziffer geltende Recht. Die Bestimmungen des HGB über Handelsgeschäfte unter  Vollkaufleuten  gelten  auch  als  vereinbart,  wenn  der  Käufer  nicht  Vollkaufmann i. S. des HGB ist.

Das Vertragsverhältnis unterliegt für beide Teile ausschließlich dem deutschen Recht.Sollte eine Bestimmung dieser Bedingung unwirksam sein oder werden, so  wird  die  Wirksamkeit  der  übrigen  Bestimmungen  dieser  „Allgemeinen  Geschäftsbedingungen“  dadurch  nicht  berührt.  Die  Vertragsparteien verpflichten sich, für diesen Fall eine Regelung zu treffen, die der unwirksamen Bestimmung und dem wirtschaftlichen Erfolg gleich oder möglichst nahe kommt. „Allgemeine Verkaufsbedingungen“

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